Bujinkan Wakagi Dojo Zella-Mehlis

Abteilung Satzung

Des TSV Zella-Mehlis

http://www.tsvzella-mehlis.de/cms/files/satzung_ohne_bild__19.03.2015.pdf

Abteilung Bujinkan Wakagi Dojo

Abteilungsordnung der Abteilung Budô Taijutsu

im TSV Zella-Mehlis
(Bujinkan Wakagi Dojo Zella-Mehlis)
(Fassung vom 02.10.2023)

§ 1 Rechtliche Stellung
Die Abteilung Budo Taijutsu ist rechtlich unselbstständig und eine organisatorische Untergliederung des Gesamtvereins TSV Zella-Mehlis. Als funktionale Untergliederungen sind die Abteilungen keine selbstständigen Steuersubjekte. Die Abteilung Budo Taijutsu nimmt im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks die Aufgaben für ihre Sportart (Kampfkunst) wahr. Dazu zählt insbesondere auch die Vertretung des Vereins bzw. der Abteilung Budo Taijutsu (Dojo) gegenüber dem Hombu Dojo in Japan, insbesondere die Abführung der Mitgliedsbeiträge an das Hombu Dojo Japan (weltweiter Hauptverband des Bujinkan Budo Taijutsu) sowie die Bestellung der Prüfungsurkunden dort. Die Abteilung Budo Taijutsu regelt die fachlichen Aufgaben des laufenden Sportbetriebs und die Angelegenheiten des inneren Geschäftsbetriebs selbstständig, selbstverständlich unter Beachtung der Vorgaben der Satzung des TSV Zella-Mehlis und ergänzender Ordnungen des Vereins. Die Abteilung Budo Taijutsu ist an Beschlüsse gebunden, die der Vereinsvorstand oder andere beschlussfähige Gremien des Hauptvereins gefasst oder erlassen haben. Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vereinsvorstand abgeschlossen werden. Unter „Vorstand des Hauptvereins“ ist hier der Vorstand gemäß § 26 BGB zu verstehen. Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an den Abteilungsvorstand delegieren. Der Vereinsvorstand hat das Recht, an Versammlungen des Abteilungsvorstands und der Abteilungsversammlung teilzunehmen. Entsprechende Einladungen sind auch dem Vereinsvorstand zuzuleiten.

§ 2 Mitglieder
Der Abteilung können alle und nur Mitglieder des TSV Zella-Mehlis beitreten. Es wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden. Bei der Anmeldung in der Abteilung Budo Taijutsu wird man grundsätzlich als aktives Mitglied aufgenommen. Nur auf separaten schriftlichen Antrag hin kann ein aktives Mitglied seinen Status in den eines passiven Mitglieds ändern lassen. Dieser Antrag muss bei der Abteilungsleitung Budo Taijutsu eingereicht und von dort an die Geschäftsstelle des Hauptvereins weitergeleitet werden. Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten generell analog die Regelungen der Vereinssatzung. Ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein durch Beschluss der Abteilungsleitung aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Gründe für den Ausschluss sind neben einem grob gestörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Abteilungsmitglied und dem Vorstand sowie andauerndem, das Gruppengefüge störendem Verhalten insbesondere die Nichteinhaltung der Vereinssatzung. Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung gemäß den entsprechenden Bedingungen teilzunehmen. Es besteht kein Recht auf die Abnahme einer oder Teilnahme an einer Gürtelprüfung.

§ 3 Abteilungshaushalt
Der Abteilungshaushalt wird durch den TSV Zella-Mehlis mit überwacht. Es können keine Gelder vom Abteilungskonto ohne die Zustimmung des Vereins entnommen werden. Des Weiteren gelten alle bekannten Regelungen, wie sie in § 3 und § 6 der Vereinssatzung beschrieben sind.

Der Abteilungsbeitrag ist ein monatlicher Beitrag, dessen Zweck in erster Linie die zumindest teilweise Finanzierung der Fortbildung der Trainer der Abteilung ist. Hierzu können beispielsweise Reisekosten, Kosten für Lehrgangsteilnahmen, Kosten für Fachliteratur (wie DVDs, Bücher usw.) geltend gemacht werden. Außerdem werden durch den Abteilungsbeitrag die Kosten für die Bujinkan-Jahreskarten bestritten. Die Gelder aus dem Abteilungsbeitrag können auch für die materielle Ausstattung der Abteilung (z. B. Trainingsgeräte) sowie für nichtmaterielle Aufwendungen der gesamten Abteilung oder eines Teils derselben verwendet werden (z. B. Kosten für Feste oder Gemeinschaftsveranstaltungen). Diese Finanzierung über die Abteilungsbeiträge wird auf Antrag im Rahmen einer Abteilungsversammlung offengelegt. Die Abteilungsversammlung ist berechtigt, Auskunft über die Verwendung der Abteilungsbeiträge im abgelaufenen Geschäftsjahr beim Abteilungsvorstand einzuholen. Der Abteilungsvorstand behält sich das Recht vor, die Auskunft im Einzelfall zu verweigern, sofern dies eine Bloßstellung persönlicher und finanzieller Lebensumstände einzelner Personen nach sich ziehen würde. Die Höhe des monatlichen Abteilungsbeitrags in Euro sowie der vom Abteilungsbeitrag betroffene Personenkreis innerhalb der Abteilung werden in der Abteilungsversammlung durch Abstimmung festgelegt. Änderungen in der Höhe können ausschließlich durch Beschluss der Abteilungsversammlung festgelegt werden.

§ 4 Organe der Abteilung
Organe der Abteilung sind:

der Abteilungsvorstand

die Abteilungsversammlung

§ 5 Abteilungsvorstand
Der Abteilungsvorstand besteht aus:

dem Abteilungsleiter

seinem Stellvertreter

dem Kassenwart

Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach innen und nach außen in Belangen der Abteilung zu vertreten. Der Abteilungsvorstand kann bei Bedarf Referenten für die Übertragung von Aufgaben berufen, die für ihr Ressort stimmberechtigt sind. Diese haben das Recht, an allen Sitzungen des Abteilungsvorstands teilzunehmen. Dies gilt auch für einen von der Jugend zu wählenden Jugendvertreter. Der Abteilungsvorstand wird durch die Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch einfaches Stimmrecht der anwesenden, volljährigen Abteilungsmitglieder.

§ 6 Abteilungsversammlung
Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Abteilungsvorstand einberufen. Die Einladung kann per E-Post, Aushang, schriftlich oder im Vereinsheft des Hauptvereins erfolgen. Im Übrigen gelten für die Einberufung und Durchführung, insbesondere für die Wahlen, die Regelungen und Fristen der Vereinssatzung. Nur anwesende volljährige Mitglieder sind stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstands
b) Entlastung des Abteilungsvorstands
c) Wahlen des Abteilungsvorstands
d) Festsetzung der monatlichen Abteilungsbeiträge
e) Festlegung von Sonderleistungen
f) Wahl der Abteilungsdelegierten zur Delegiertenversammlung
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Beschlussfassung über die Auflösung der Abteilung

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge wurden von den Abteilungsleitern und den Mitgliedern der Abteilung Bujinkan Budotaijutsu wie folgt festgelegt:

Anmeldegebühr 20€

Erwachsene: 12 € Pro Jahr 120 €

Auszubildende: 12 € Pro Jahr 120 €

Schüler und Rentner: 6 € Pro Jahr 60 €

Die Abteilungsgebühr ist Im ersten Monat des Jahres auf das Abteilung Konto zu entrichten.

Auf Das Konto der Rhön-Rennsteig Sparkasse
Zahlungsempfänger: Japanische Kampfkunst TSV
Verwendungszweck: Jahresbeitrag ( Name ) Jahr
IBAN: DE95 8405 0000 1706 1917 46

§ 8 Auflösung der Abteilung
Die Auflösung der Abteilung muss durch die Abteilungsversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für die Durchführung dieser Versammlung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend. Zur Auflösung der Abteilung bedarf es der Zustimmung der Delegiertenversammlung des Hauptvereins mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Schlussbestimmung
Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung. Bei Verstößen gegen die Abteilungsordnung können die Handelnden haftungsrechtlich in Regress genommen werden.

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Ordnung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

Anmerkung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf den Zusatz „-in“ bei der Bezeichnung von Funktionen u. ä. (z. B. Stellvertreter/-in) verzichtet. Aus Gründen der Gleichstellung von Mann und Frau versteht es sich von selbst, dass Männer und Frauen in unserer Abteilung mit denselben Rechten und Pflichten ausgestattet sind und beide Geschlechter für jedes Amt und jede Funktion in Betracht kommen